Q & A

Diese Seite wird auch von euren Fragen und Antworten leben. Ich würde mich über rege Beteiligung sehr freuen. Bis dahin sammle ich hier in Zukunft Fragen (und hoffentlich möglichst akkurate Antworten), die auf Facebook, in WhatsApp-Chats und in anderen Foren auftauchen. Bitte nicht als alleinige Information betrachten, nur als Fingerzeig. Im Zweifel und bei wirklich wichtigen Dingen am besten die Fernuni anklingeln oder eine Mail schreiben.

Eure Anregungen und Infos, von denen ihr glaubt, dass sie vielen helfen könnten, sind willkommen unter: info@jurafernstudium.info

Ansonsten: Zum Suchen auf der Seite (mir fällt beim besten Willen keine sinnvolle Sortierung ein) Steuerung/F drücken und Stichwort eingeben.

 

Q&A

  • Was ist die „Modulschranke“?

Die Modulschranke bedeutet, dass von den ersten sechs Modulen der ersten beiden Semester mindestens drei bestanden sein müssen, bevor es erlaubt ist, Module späterer Semester zu belegen (dann frei nach Wahl)

  •  Wie häufig darf man die Klausuren eigentlich wiederholen?

Eine nicht bestandene Prüfung darf zwei mal wiederholt werden. Bei Erstbelegung hat man (nur ReWi-Fächer) zusätzlich einen Freiversuch.  Der Freiversuch gilt während Corona. Kann sein, dass dies im kommenden Semester schon anders ist. Also lieber mit 3 Versuchen insgesamt rechnen.

  • Wo finde ich die Prüfungstermine

Für ReWi in Heft eins, das auf der Downloadseite unter „Studien- und Prüfungsinformationen“ der Uni zur Verfügung gestellt wird. Gleiches gilt für WiWi. (Zwei unterschiedliche Fakultäten, deshalb unterschiedliche Downloadseiten).

  • Wird es dieses Semester wieder Online-Klausuren geben?

Wie so oft an der Fernuni: nichts Genaues weiß man nicht. Die WiWis wollen (wie schon die letzten zwei Semester, ganz dringend wieder Präsenzklausuren. Der Verlauf von Corona dieser Tage lässt das alles jedoch unwahrscheinlich erscheinen. ReWi überlegt wohl sowieso, Hybridlösungen anzubieten. Wie immer bleibt nur, auf Heft zwei zu warten und zu hoffen, dass die Nachricht zeitig kommt. (Für die, die mehr als eine Klausur pro Tag haben).

  • Kann ich mich zu einer Prüfungsleistung in einem Modul anmelden, das ich nicht belegt habe?

Ja, das geht. Voraussetzung dafür ist, dass die Prüfungszulassung in der Vergangenheit abgeleistet wurde. (EA, Pflicht-AG o.ä.)

Wer sich nur zur Prüfung anmeldet, nicht aber regulär als Wiederholer angemeldet ist, der hat natürlich keinen Zugriff auf die Moodle-Umgebung und damit auf aktualisierte Vorlesungen, Unterlagen etc. Aber eine Prüfungsanmeldung, z.B. für einen Verbesserungsversuch, ist grundsätzlich möglich. (Sinnvoll vermutlich nur für diesen).

  • Wie läuft das mit dem Verbesserungsversuch für ein Modul?

in § 15 III Prüfungsordnung* steht:
Eine bereits bestandene Modulabschlussprüfung im rechtswissenschaftlichen Bereich kann einmal zur Notenverbesserung wiederholt werden. Dieser Verbesserungsversuch wird nicht gewährt, wenn der bestandenen Modulabschlussprüfung ein erfolgloser Versuch vorangegangen ist.

Das heißt, der Verbesserungsversuch ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn ihr nicht einmal „durchgefallen“ seid. Dies gilt auch für den Freiversuch.

  • AG und Mentoriate

Nur drei Mentoriate (respektive AG, in denen Fälle gelöst werden sollen) sind verpflichtend und müssen im Anschluss auch nachgewiesen werden: BGB AT, Staats- und Verfassungsrecht, Strafrecht. Der Zettel, der zum Nachweis einzureichen ist, findet sich hier. Jeweils 12 Präsenzstunden sind Pflicht.

Für alle anderen Mentoriate gilt, dass sie freiwillig sind. Da die Lehrstühle zum Großteil jedoch keine Vorlesungen bieten, können Mentoriate hilfreich und gut sein. (Kommt leider sehr darauf an, welchen Mentor man erwischt.) Seit WiSe 21/22 ist dafür eine Anmeldung über Moodle erforderlich, nicht mehr eine Anmeldung über die jeweiligen Regionalzentren (außer für die Pflichtfächer). Aus meiner sehr subjektiven Perspektive möchte ich aber drei Mentoren ganz besonders ans Herz legen: Wer WiWie macht und Mühe damit hat, der ist bei Herrn Schumacher bestens aufgehoben. Ein Herz von einem Menschen, bei dem noch der letzte Depp die Rechenwege begreift (mich eingeschlossen 😉 Wobei ich mich jetzt entschlossen habe, WiWi sein zu lassen, obwohl ich externes schon in der Tasche habe). Staats- und Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht unbedingt bei Herrn Dr. Uhlmann belegen. Ein wunderbarer Querkopf, der nicht nur Folien abliest (all die Mentoren nenne ich hier nicht. Aber lesen kann ich halt selbst), sondern mit der Gruppe diskutiert und damit eben einen tatsächlichen Lerneffekt hat. Und Frau Wilpert, die offensichtlich die Gemüter spaltet. Ich finde sie aber Klasse. Sie löst vor allem Fälle und im Verlauf des Falls wird auch auf Theorie eingegangen. Sie lehrt dicht und packt viel Stoff in wenig Zeit. Genau richtig für jeden, der nicht das Gefühl haben will, seine Zeit im Mentoriat zu vertun.

Die Mentoriate werden NICHT aufgezeichnet (außer die Moodle-internen). Es ist also bei Auswahl am besten darauf zu achten, dass man eins erwischt, dass mit dem eigenen Zeitplan kompatibel ist.

  • Remonstration – Wie lege ich Widerspruch gegen eine Note ein?

Die Fernuni schreibt dazu:

„Widerspruch

Sollten Sie gegen die Bewertung Ihrer Prüfung Widerspruch einlegen wollen, warten Sie bitte erst etwaige Besprechungen des prüfenden Lehrstuhls ab und nehmen Sie daran teil. Widersprüche bedürfen einer substantiierten Begründung. Dabei muss anhand von konkreten Beispielen aus der Arbeit dargelegt werden, inwieweit die Korrektur sachlich falsch und die vergebene Note daher zu niedrig ist. Nicht ausreichend ist der pauschale Hinweis darauf, dass andere Arbeiten mit ähnlichem oder gleichem Inhalt besser benotet worden seien.

Darüber hinaus beachten Sie bitte insbesondere unsere Rechtsbehelfsbelehrung auf Ihrem Bescheid:

  • Ein Widerspruch muss innerhalb eines Monats schriftlich – also von Ihnen unterschrieben – beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingelegt werden.
  • Die Einsendung Ihres Widerspruchs per E-Mail als unterschriebene PDF-Datei erfüllt nicht diese Anforderungen.
  • Das E-Mail-Konto pa.rewi bzw. das persönliche E-Mail-Konto der hiesigen Beschäftigen ist für Widersprüche nicht vorgesehen.

Richten Sie daher Ihren Widerspruch ausschließlich an:

Vorsitzender des Prüfungsausschusses

der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

Universitätsstr. 21
58084 Hagen

Sobald Ihr Widerspruch vorliegt, wird er an die entsprechende Fachvertretung mit der Bitte um Stellungnahme weitergeleitet und im Anschluss dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses informieren wir Sie danach umgehend.

Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Bescheid.“

  • Fremdsprachenschein

Machbar von dem Moment an, ab dem die Modulschranke fällt (weiter oben).

Folgende Module stehen zur Verfügung:

Fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung

Um den sog. „Fremdsprachenschein“ zu absolvieren, bietet die rechtswissenschaftliche Fakultät verschiedene Module an, darunter auch Studienfahrten:

  • 55508 Introduction to the Common Law, 5 ECTS
  • 55209 Summer School in Law, 10 ECTS
  • 55314 Intensivkurs Europarecht, 10 ECTS
  • 55212 Introduction to the US-Legal System, 10 ECTS
  • 55218 Public International Law, 10 ECTS

Bitte beachten: Zur Zulassung zur Prüfung bedarf es des Englischtests auf Edelnet im Vorfeld. Ansonsten gilt die Prüfung als nicht bestanden/ungültig. Nötig sind „Legal English I und II

  • Infos für die, die wie ich noch mit der Idee spielen, abzuschichten (Nur noch drei Jahre möglich)

§ 12 JAG NRW – Abschichtung

(1) Wer sich nach dem fünften Fachsemester bis spätestens zum Abschluss des siebten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums zur staatlichen Pflichtfachprüfung meldet, kann auf Antrag die Aufsichtsarbeiten in zwei oder drei zeitlich getrennten Abschnitten anfertigen (Abschichtung).

(2) Im Fall des Absatzes 1 sind nach Wahl des Prüflings zunächst die Aufsichtsarbeiten aus einem oder zwei der in § 10 Abs. 2 Satz 2 genannten drei Rechtsgebiete anzufertigen. Bis zum Abschluss des achten Fachsemesters hat sich der Prüfling zur Anfertigung der übrigen Aufsichtsarbeiten zu melden. Ansonsten wird er von Amts wegen zum nächstmöglichen Termin geladen.

(3) Wer sich nach dem Abschluss des siebten Fachsemesters zur Prüfung meldet, hat sämtliche Aufsichtsarbeiten ohne zeitliche Unterbrechung anzufertigen.

(4) § 25 Abs. 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

§ 10 JAG NRW – Prüfungsabschnitte

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus. Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung soll im Regelfall dem mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung vorausgehen.

(2) Der schriftliche Teil besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten. Drei Aufsichtsarbeiten sind dem Bürgerlichen Recht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6), zwei Aufsichtsarbeiten sind dem Öffentlichen Recht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 9 bis 14) und eine Aufsichtsarbeit ist dem Strafrecht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 7 und 8), jeweils unter Einschluss der dazugehörenden Verfahrensrechte, zu entnehmen. Die Aufgaben können auch aus dem rechtsberatenden und rechtsgestaltenden anwaltlichen Tätigkeitsbereich gestellt werden. Sie sollen einen rechtlich und tatsächlich einfachen Fall betreffen, der dem Prüfling jedoch Gelegenheit gibt, seine Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun.

(3) Der mündliche Teil besteht aus einem Vortrag und einem Prüfungsgespräch. Der Vortrag geht dem Prüfungsgespräch voraus. Die Aufgabenstellung für den Vortrag ist dem Bürgerlichen Recht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6), dem Strafrecht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 7 und 8) oder dem Öffentlichen Recht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 9 bis 14), jeweils unter Einschluss der dazugehörenden Verfahrensrechte, zu entnehmen. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in § 11 genannten Gegenstände.

§ 25 JAG NRW – Freiversuch

(1) Meldet sich ein Prüfling spätestens bis zum Abschluss des achten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums zur Ablegung aller Prüfungsleistungen der staatlichen Pflichtfachprüfung und besteht er die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch). Ein weiterer Freiversuch ist ausgeschlossen.

(2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung:

  1. 1.
    Fachsemester, während deren der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war;
  2. 2.
    bis zu vier Semester für Studiengangsverzögerungen infolge einer Behinderung;
  3. 3.
    bis zu drei Semester für ein Auslandsstudium, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war und rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Stunden je Woche, im ausländischen Recht besucht und je halbjährigem Studienaufenthalt mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat;
  4. 4.
    ein Semester für eine an einer inländischen Hochschule nachweislich erfolgreich abgeschlossene fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung, die sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat;
  5. 5.
    ein Semester für die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation, die von einer inländischen oder ausländischen Hochschule in fremder Sprache durchgeführt wird, wenn der Prüfling hierfür Lehrveranstaltungen von mindestens sechzehn Semesterwochenstunden besucht und einen Leistungsnachweis erworben hat;
  6. 6.
    bis zu drei Semester, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit Mitglied in gesetzlich oder durch die Grundordnung vorgesehenen Gremien der Hochschule tätig war oder das Amt der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wahrgenommen hat.

 

Unberücksichtigt bleiben nur volle Fachsemester.

(3) Ein Hinderungsgrund im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Im Fall einer Erkrankung hat der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeizuführen und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorzulegen, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich eine Studienunfähigkeit ergibt.

(4) Ist ein Leistungsnachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 oder 5 vorgelegt worden, kann er nicht zugleich zum Beleg der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 28 Abs. 3 Satz 3 eingesetzt werden. Die auf Veranstaltungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 entfallenden Semesterwochenstunden können nicht zum Beleg der Voraussetzung des § 28 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz angeführt werden.

(5) Die Summe der gemäß Absatz 2 unberücksichtigt bleibenden Semester ist auf vier beschränkt.

Infos, die nicht ausschließlich die Fernuni betreffen

Der verabschiedete Gesetzesentwurf fürs neue JAG

  • Wie läuft das mit den Praktika/der praktischen Studienzeit?

Vorweg, weil das auch meine erste Sorge war und ich dafür extra das OLG Hamm kontaktiert habe: Ja, ihr könnt die praktische Zeit in eurem Bundesland ablegen. ABER (wichtig!!) nur in der Vorlesungsfreien Zeit NRW (nicht der des jeweiligen Bundeslandes). Ihr müsst also vorher schauen, wann diese Zeit in NRW ist und dann innerhalb dieser Zeiträume jeweils 6 Wochen in der Rechtspflege und 6 Wochen bei einer Verwaltungsbehörde absolvieren. Und da ich auch da schon die ersten Bewerbungen raus habe: bewerbt euch bei den öffentlichen Stellen bloß nicht zu kurzfristig, wenn ihr nicht wahllos absolvieren wollt. Die Plätze sind begehrt und rar. Es gibt für diejenigen mit Erfahrung in juristischen Berufen Anrechnungsmöglichkeiten, die bei der Uni anzufragen sind. Folgendes (inklusive Links) schreibt die Uni dazu:

Praktische Studienzeit

Die praktische Studienzeit ist von jedem Studierenden in eigener Verantwortung zu organisieren. Nach § 8 Juristenausbildungsgesetz NRW sollen die Studierenden Einblicke in die Praxis und Gelegenheit zu einer praktischen Mitarbeit erhalten. Die praktische Studienzeit dauert insgesamt drei Monate und findet mindestens sechs Wochen in der Rechtspflege (Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Unternehmen der freien Wirtschaft) und sechs Wochen bei einer Verwaltungsbehörde statt.

Durchzuführen ist die praktische Studienzeit während der vorlesungsfreien Zeit. Diese wird festgelegt durch das Ministerium für Kultur und Wissenschaft NRW und ist auch für die Studierenden im Studiengang Rechtswissenschaft (Erste Juristische Prüfung) maßgeblich.

weitere Informationen:

Hier noch der Link zu einer Seite, auf der die vorlesungsfreie Zeit NRW zu finden ist

  • Wie viel Zeit muss ich tatsächlich aufwenden fürs Studium?

Die Frage hat man mir jetzt schon öfter gestellt. Und wirklich: die eine wahre Antwort gibt es darauf nicht. Ich kopiere euch mal die Info der Fernuni und lasse im Anschluss meine Einschätzung da:

ECTS-Punkte: Die ECTS-Credits beruhen auf dem Arbeitsaufwand der Studierenden, der erforderlich ist, die erwarteten Lernergebnisse zu erreichen. Die Lernergebnisse beschreiben, was die Lernenden nach dem erfolgreichen Abschluss eines Lernprozesses wissen, verstehen und können sollten; sie beziehen sich auf Deskriptoren für die Referenzniveaus in nationalen und europäischen Qualifikationsrahmen. Der Arbeitsaufwand gibt die Zeit an, die Lernende typischerweise für sämtliche Lernaktivitäten aufwenden müssen, um die erwarteten Lernergebnisse zu erzielen. 60 ECTS-Credits werden für den Arbeitsaufwand eines Jahres formalen Vollzeitlernens (akademisches Jahr) der zugehörigen Lernergebnisse vergeben. Meistens beträgt der Arbeitsaufwand der Studierenden in einem akademischen Jahr 1500 bis 1800 Stunden, so dass ein Credit 25 bis 30 Arbeitsstunden entspricht; Europäische Kommission, ECTSLeitfaden, Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2009, S. 11.

Ich habe je nach Modul mal mehr, mal weniger Aufwand. Hier kommt es darauf an, ob man Vorerfahrung hat, wie viel Zeit am Stück einem zur Verfügung stehen. Ob man ausreichend Zeit zum Wiederholen hat. Wer nur ein-zwei Module belegt, der kommt anfänglich vielleicht mit der Zeit hin, wird aber nach einigen Semestern wieder vergessen haben, was er am Anfang gelernt hat. Und dann soll es ja noch die Menschen geben, die Familie haben, Freunde und ein Bedürfnis nach Freizeit ^^ (reines Hörensagen!). Ich würde die Zeit lieber großzügiger einschätzen als es zu unterschätzen. Meiner Erfahrung nach reicht das Bearbeiten der Uni-Skripte nicht. Und irgendwas passiert immer. (Der Toaster explodiert, die Nachbarn nerven und dann kommen so unvorhergesehene Feiertage wie Weihnachten dazwischen). Empfehlung je nach Typ: Gerade am Anfang kann man sich leisten, ein Modul mehr zu ordern und es im Zweifel erst im nächsten Semester zu belegen (auch wenn an der Erstbelegung ein Extra-Versuch hängt. Also am besten nicht mit den Modulen machen, die euch extrem schwerfallen könnten).

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